Startseite      SIZ      News      Download      Fotogalerie      BZ-Leiter Login
 
 
  Sie sind hier: Startseite > Zivilschutz Themen A - Z > Brandfälle > Brandgefahr Landwirtschaft  
 
 
 


Follow us on Social Media:



Kooperationspartner des NÖZSV:

Brandgefahren in der Landwirtschaft

Abstellen von Kraftfahrzeugen

Kraftfahrzeuge (Autos, Traktoren, Motorräder, aber auch andere mit Verbrennungsmotoren betriebene Geräte) dürfen in Scheunen nicht abgestellt werden. Funkenflug, ein heißer Auspufftopf oder ein heißer Katalysator, aber auch ein Kurzschluss in der elektrischen Anlage der Geräte können rasch und unerwartet zur Entzündung der eingelagerten, meist leicht brennbaren Güter, führen.

Glühlampen

Die Oberflächentemperatur von eingeschalteten Glühlampen ist so hoch, dass abgelagerter Staub gezündet werden kann. Es sind deshalb nur Beleuchtungsgeräte mit Schutzgläsern über den Glühlampen zu verwenden.

Hantieren mit offenem Feuer und Licht

Brennende Kerzen sowie Gas und Petroleumlampen dürfen nie in leicht brennbarer Umgebung verwendet und auch nie unbeaufsichtigt abgestellt werden. Der Umgang mit offenem Feuer und Licht erfordert eine besondere Achtsamkeit und darf daher nie unüberlegt durchgeführt oder Kinderhänden anvertraut werden.

Elektrische Wärmegeräte im Stall

Nur Geräte mit niedriger Oberflächentemperatur verwenden. Werden bei der Aufzucht zur Warmhaltung einfache "Heizlampen" oder "Heizstrahler" eingesetzt, gefährden diese nicht nur die Jungtiere, sie sind auch eine enorme Brandgefahr.

Heustockbrand

Feucht eingebrachtes Heu neigt zur Selbstentzündung. Der Selbstentzündung geht eine Erwärmung voraus, die unter Umständen durch seltsamen Geruch, Schwitzwasserbildung oder auch Einbuchtungen in der Heustockmitte zu erkennen ist. In den ersten sechs Wochen nach der Einlagerung sollte daher die Temperatur im Heustock regelmäßig mit einer Heusonde gemessen werden. Wird im Heustock eine Temperatur von 70 °C oder darüber gemessen, besteht bereits hohe Selbstentzündungsgefahr! In diesem Fall ist sofort die Feuerwehr zur Abwehr eines bereits drohenden Brandschadens zu verständigen.

Feuer und Verbrennen im Freien

Feuer im Freien gefährdet die Umgebung durch Bodenbrand und Funkenflug. Die gesetzlichen Regelungen für das Verbrennen im Freien sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Allerdings wurde aus Gründen des Umweltschutzes das Verbrennen im Freien in allen Bundesländern entweder stark eingeschränkt oder überhaupt verboten.

Grundsätzlich gestattet ist aber das Abbrennen von Brauchtumsfeuern und von Feuern zur Ausbildung im Brandschutz. Dabei sind aber die generellen Umweltschutzanforderungen (kein Verbrennen von Müll, Mineralölprodukten, Gummi u.ä.) und die Sicherheitsabstände zur Verhinderung der Brandausbreitung einzuhalten.

Als Richtwerte für die Mindestabstände bei Feuer oder beim Verbrennen im Freien können angenommen werden:

  • 30 m zu Bauten, Wald und öffentlichen Verkehrsflächen
  • 100 m zu Lagerungen leicht brennbarer Stoffe
  • 300 m zu Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten

Vor dem Verlassen der Feuerstelle sind alle Glutreste nachhaltig mit Wasser zu löschen. Bei starkem Wind ist im Freien jedes Verbrennen und jedes Anheizen eines Feuers unbedingt zu unterlassen. 

 
 
 
© 1961 - 2023, Niederösterreichischer Zivilschutzverband ↑ Seitenanfang ↑
 

Template Daniel Fuhrmannek. Das CMS System Websitebaker ist unter der GNU General Public License veröffentlicht. Autor Ryan Djurovich.